AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERMITTLUNGSVERTRAG


1. Allgemeines


Für die Geschäftsbeziehung jeglicher Art zwischen Sperrgut-Transport (nachfolgend Frachtführer genannt) und Verbrauchern gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).


2. Vermittlung / Beauftragung eines weiteren Frachtführers


Der Frachtführer vermittelt Transportaufträge an weiteren Frachtführer zur Durchführung, die in eigenen Namen Rechnungen für die Leistungen schreiben und für die Haftung verantwortlich sind. Der Transport unverpackter Ware/ Möbel ist grundsätzlich möglich. Jedoch gilt bei unverpackte Ware ist diese bis maximal 620 EUR pro Kubikmeter nach Umzugsrecht durch den jeweiligen Spediteur versichert, der den Transport übernimmt. Eine Haftung durch den Frachtführer bei Transportschäden wird bei unzureichenden Verpackungen abgelehnt, wenn diese nicht entsprechend verpackt gewesen sind.


3. Zusatzleistungen


Der Frachtführer führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, z.B. Verzögerungen oder sonstige Nebenleistungen werden zusätzlich vergütet. Des Weiteren sind besondere beengte Verhältnisse an Be- oder Entladestelle oder zusätzliche Leistungen wie z.B. Montagen oder Packarbeiten zusätzlich zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.


4. Trinkgelder


Trinkgelder sind mit der Rechnung des Frachtführers nicht verrechenbar.


5. Erstattung der Frachtkosten


Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Frachtkostenvergütung hat, weist er an dieser Stelle an, die vereinbarte und fällige Frachtvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Frachtführer auszuzahlen.


6.


Transportsicherungen / Transportwege / Terminabsprachen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Platten- und CD-Spielern, Fernseh-, Radio-, Video und Hifi-Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Frachtführer nicht verpflichtet.

Ungehinderte, bzw. freie Transportwege liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Alle Transportwege, insbesondere Treppenhäuser, müssen so geräumig sein, dass der Frachtführer das Gut mit 2 (zwei) Personen vertragen kann. Besondere Erschwernisse wie bspw. der Einsatz von mehr Personen seitens des Frachtführers, Demontagen oder Kraneinsatz werden zusätzlich abgerechnet. Der Transport erfolgt bis zur ersten verschlossenen Haustür. Ein Abtragen in ein Stockwerk ist eine freiwillige Leistung. Sofern dieses möglich ist, hilft der Spediteur beim Tragen der Möbel, wenn Sie eine Beiladung bestellt haben bis zum 3. Stockwerk. Ab dem 4. Stockwerk sofern ein Fahrstuhl vorhanden ist.


Die Einhaltung der Terminabsprachen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers und ist Grundlage für die Anwendung des im Angebot kalkulierten Zeitrahmens. Andernfalls können zusätzliche Kosten wie bspw. zusätzliche Anfahrt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Um die Wünsche des Auftraggebers berücksichtigen zu können, sollten konkrete Terminabsprachen mindestens 14 Tage vor dem Transport getroffen werden. Eventuelle Terminverschiebungen müssen spätestens 7 Werktage vor dem geplanten Transport angezeigt werden, da sonst Kosten zum Nachteil des Auftraggebers entstehen können. Bei Nichteinhaltung des vereinbaren Terminzeitrahmens seitens des Auftraggebers hat dieser zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten zu tragen.


Elektro- und Installationsarbeiten


7.


Die Leute des Frachtführers sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstige Installationsarbeiten berechtigt.


8. Handwerkervermittlung


Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Frachtführer nur für sorgfältige Auswahl.


9. Aufrechnung


Gegen Ansprüche des Frachtführers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.


10. Abtretung


Der Frachtführer ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehende Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.


11. Missverständnisse


Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Frachtführers hat der letztere nicht zu verantworten.


12. Nachprüfung und Beschriftung der Ware durch den Absender


Bei Abholung des Frachtgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Der Absender muss die Ware mit den Adressen oder zumindest mit der Auftragsnummer beschriften. Ein kleiner Aufkleber reicht hierfür.


13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts / Kündigung


Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertigen Zahlungsmitteln zu bezahlen. Bar Auslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Frachtführer berechtigt, das Frachtgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §49 findet entsprechende Anwendung. Im Falle der Kündigung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer den Anspruch auf drei Zehntel des für den Transport vereinbarten Entgelts.


13.1


Für Beiladungen oder unverpackter Ware/Möbel, darf es keine letzte Frist zur Abholung geben.Die Regelabholung beträgt ca. 2 Wochen. Es geht mal schneller und mal langsamer. Sie haben die Möglichkeit einen festen Abholtag zu vereinbaren oder eine Expressabholung zu buchen (Diese dauert in der Regel 5 Werktage) Wir können keine Beiladungen durchführen, wo Sie den 14. Tag zur spätestens letzten Tag der Abholung vorgeben. Die Zustellung einer Beiladung erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche nach der Abholung als Sammeltransport. Die Ware muss mit den Adressen oder zumindest der Auftragsnummer beschriftet sein. Es wird maximal einmal zwischengelagert. Eine gewünschte Direktfahrt muss gesondert angefragt werden. Wir behalten uns vor, für erschwerte Abholungen die nur in den Abendstunden oder am Wochenenden erfolgen können, den entsprechenden Aufwand nachzuberechnen. Wir benötigen grundsätzlich die Rufnummern / Kontaktdaten der Abhol- sowie der Lieferadresse. Es erfolgt keine Avisierung über dritte Personen und es werden für die Avisierung nur deutsche Rufnummern akzeptiert. Ausländische Rufnummern oder Mobil Rufnummern dürfen für einen Transport als Beiladung innerhalb von Deutschland nicht angegeben werden


13.2 Falschangaben Maße oder Gewichte / Nachberechnung


Als Grundlage für unser.Angebot gelten die angegeben Maße und Gewichte aus ihrer Kostenanfrage und das dafür von uns bereit gestellte Angebot, welches Sie per E-Mail erhalten haben. Abweichende Maße oder Gewichtsangaben im Auftragsformular, ohne vorige schriftliche Absprache, werden entsprechend Nachberechnet. Selbiges gilt auch, sollten die tatsächlichen Maße oder Gewichte vor Ort abweichen



14. Lagervertrag


Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Die werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.


15. Rechtsauswahl


Es gilt deutsches Recht


16. Haftungsinformationen gemäß dem HGB


Anwendungsbereich

Der Frachtführer haftet nach dem Frachtvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Frachtgut von und nach Orten außerhalb Deutschland finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze


Der Frachtführer (Spediteur der den Auftrag durchführt) haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes in der Zeit von der Überführung zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lagerfrist entsteht (Obhuthaftung). alexco haftet als Vermittler der Transporte nicht für Transportschäden. Ein Transportschaden muss spätestens bei der Übergabe dem Spediteur mitgeteilt werden und schriftlich festgehalten werden. Für verdeckte Schäden besteht keine Haftung


Haftungshöchstbetrag


1. Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung bei Paletten oder Sperrgutpakete ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.


1a.


Für unverpackte Möbel bzw, Ware gilt der Transport als Umzugsgut, welches bis maximal für 620 EUR pro Kubikmeter durch den Spediteur versichert wird, der den Transport in ihrem Auftrag übernimmt.


2. Besteht die Sendung aus mehreren Frachtstücken und sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts auf den entwerteten Teil der Sendung.


3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

   

 Wertersatz


Hat der Frachtführer Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Frachtgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss


Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Besondere Haftungsausschlüsse


Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:


1. Ungenügende Verpackung durch den Absender,

2. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger,

3. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt,

4. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender,

5. Beförderung von Tieren und Pflanzen.


Ist ein Schaden eingetreten, der nach Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 5. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

Der Frachtführer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche


Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute


Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Frachtführer


Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht.

Haftungsvereinbarung

Der Frachtführer weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie über das geltende Maß hinaus zu versichern.


Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

– Der Absender oder Empfänger ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind dem Frachtführer spätestens bei Ablieferung des Gutes auf dem Ablieferungsbeleg oder Schadenprotokoll spezifiziert festzuhalten und dem Frachtführer anzuzeigen.


Etwaige Transportschäden bei Möbeltransporten, Beiladungen oder Umzügen, sind ausschliesslich dem Spediteur/Frachtführer zu melden, der letztendlich den Auftrag auf eigene Haftung durchführt. Wurde kein 2 Mann Service bestellt, wird Grundsätzlich kein Transportschaden erstattet, da der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen hat, dass ein ein Be- und Entladen mit seiner Hilfe durchgeführt wurde. Etwaige Schäden die während der Fahrt entstanden sein sollen, müssen durch den Auftraggeber nachgewiesen werden und schriftlich spätestens bei Übergabe/Zustellung dem Spediteur/Frachtführer mitgeteilt werden.


Der Haftungshöchstbetrag einer unverpackten Beiladung ist auf 1000 EUR pro Auftrag festgesetzt.


– Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Frachtführer innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

– Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung nicht innerhalb von 21 (einundzwanzig) Tagen nach Ablieferung anzeigt.

– Eine Schadenanzeige bei Ablieferung ist in jedem Fall dem Frachtführer innerhalb der vorgesehenen Fristen in schriftlicher Form zu erstatten

– Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Frachtgut

Zählt zu dem Frachtgut gefährliches Gut (z.B. Benzin, Lacke oder Öle) ist der Absender verpflichtet, dem Frachtführer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.). Dem Frachtführer obliegt das Recht zu entscheiden, ob ein Transport des gefährlichen Guts zugelassen oder abgelehnt wird.

17. Information über alternative Streitbeilegung gemäß § 36 VSBG:

Sperrgut-Transport ist zur Teilnahme an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.


18. Verbotsgüter bei Buchung von Sperrgutpaketen bis 30 Kg, sowie Palettentransporte


  1. Transport von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung
  2. Transport von Edelmetallen, Edelsteinen, echten Perlen, Geld, Valoren, Dokumenten und Urkunden
  3. Transport von Kunstgegenständen, Antiquitäten und sonstigen vergleichbaren Gegenständen mit Sonderwert
  4. Transport von Umzugsgut bzw. Möbel
  5. Transport von Gefahrgut, die den GGVSE und ADR entsprechen.
  6. Jegliche Art von Sendungen, die Öl, Benzin oder Schmierstoffe, enthalten und nicht ordnungsgemäß abgelassen sind, wobei keinerlei Restmengen aus der Verpackung treten dürfen.
  7. Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen beinhalten


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